No-Show-Gebühr im Restaurant: Was erlaubt ist und was wirklich hilft
· 6 Min. Lesezeit
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.
Ein Tisch für sechs am Samstagabend, abgelehnte Anfragen – und dann kommt niemand. No-Shows kosten Umsatz, Wareneinsatz und Nerven. Viele Betriebe überlegen deshalb, eine Ausfallgebühr einzuführen. Dieser Beitrag erklärt die Grundlagen und zeigt, was sich im Alltag bewährt.
Ist eine Reservierung ein Vertrag?
Nach verbreiteter Auffassung kommt mit der verbindlichen Tischreservierung ein Vertrag zustande. Erscheint der Gast nicht, kann dem Restaurant grundsätzlich ein Anspruch auf Schadensersatz zustehen. In der Praxis ist das schwer durchzusetzen: Sie müssten den konkreten Schaden belegen, also etwa nachweisen, dass der Tisch nicht anderweitig vergeben werden konnte, und ersparte Aufwendungen abziehen.
Deshalb vereinbaren viele Betriebe vorab eine pauschale Ausfallgebühr. Sie schafft Klarheit für beide Seiten – wenn sie richtig gestaltet ist.
Was bei einer pauschalen Ausfallgebühr zu beachten ist
Wird die Gebühr in vorformulierten Bedingungen festgelegt, gelten die Regeln für Allgemeine Geschäftsbedingungen. Nach § 309 Nr. 5 BGB ist eine Schadenspauschale unwirksam, wenn sie den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden übersteigt oder wenn dem Gast nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, dass ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist.
- Informieren Sie vor der Buchung klar und gut sichtbar über die Gebühr, ihre Höhe und die Stornofrist.
- Orientieren Sie die Höhe am entgangenen Gewinn, nicht am vollen Menüpreis – Wareneinsatz, den Sie nicht hatten, ist kein Schaden.
- Erlauben Sie ausdrücklich den Nachweis eines geringeren Schadens.
- Setzen Sie eine faire Stornofrist, zum Beispiel 24 Stunden, und machen Sie das Stornieren einfach.
- Lassen Sie Ihre Bedingungen rechtlich prüfen, bevor Sie Gebühren einziehen.
Kreditkartengarantie oder Anzahlung?
Eine Gebühr nützt wenig, wenn Sie sie nicht einziehen können. Zwei Wege sind üblich: Bei der Kartengarantie hinterlegt der Gast eine Karte, belastet wird nur bei Nichterscheinen. Bei der Anzahlung zahlt der Gast vorab, etwa für Menüabende oder große Gruppen. Beides läuft über einen Zahlungsdienstleister; die Bedingungen müssen vor der Buchung angezeigt werden.
Für normale Tischreservierungen schreckt eine Pflicht zur Kartenangabe manche Gäste ab. Viele Betriebe verlangen sie deshalb nur ab einer bestimmten Gruppengröße oder an Spitzentagen.
No-Shows senken, ohne Gäste zu verärgern
Oft wirken einfache Maßnahmen schon, bevor eine Gebühr nötig wird:
- Erinnerung per E-Mail oder SMS am Vortag mit einem Ein-Klick-Stornolink.
- Bestätigungsmail mit Kalendereintrag, damit die Reservierung nicht vergessen wird.
- No-Shows im Gästeprofil vermerken und Stammgäste von Wiederholungstätern unterscheiden.
- Eine Warteliste, damit frei gewordene Tische schnell wieder besetzt sind.
Was kosten No-Shows Ihren Betrieb?
Rechnen Sie mit Ihren eigenen Zahlen: Reservierungen pro Woche, durchschnittliche Personenzahl, No-Show-Quote und Umsatz pro Gast. Unser kostenloser No-Show-Rechner zeigt den Verlust pro Woche, Monat und Jahr – die Berechnung läuft vollständig in Ihrem Browser.
Häufige Fragen
Darf ein Restaurant eine No-Show-Gebühr verlangen?
Grundsätzlich ja, wenn sie vorher klar vereinbart wurde und angemessen ist. Eine Pauschale in AGB darf den üblichen Schaden nicht übersteigen und muss den Nachweis eines geringeren Schadens zulassen (§ 309 Nr. 5 BGB).
Wie hoch darf die Gebühr sein?
Eine feste Grenze gibt es nicht. Maßstab ist der typischerweise entgangene Gewinn, nicht der volle Menüpreis. Lassen Sie die Höhe rechtlich prüfen.
Quellen
- § 309 BGB (gesetze-im-internet.de) (abgerufen am 20.10.2026)